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Fossiles Fluginsekt aus dem Karbon von Hagen Vorhalle

Erasipteroides valentini aus dem Karbon von Hagen-Vorhalle. Foto: LWL/Steinweg None

Das Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen

An der Erhaltung und dem Schutz von Fossilien besteht ein öffentliches Interesse. Daher wurden im Jahr 1980 "Überreste tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit" – also Fossilien – in das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG-NRW) aufgenommen (§ 2 Abs. 5 S. 2 DSchG-NRW). Sie können Bodendenkmäler sein, wenn an ihrer Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 DSchG-NRW). Dieses Interesse der Öffentlichkeit ergibt sich häufig aus dem ihnen innewohnenden wissenschaftlichen Erkenntniswert.

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen ortsfesten und beweglichen Bodendenkmälern (§ 2 Abs. 5 S. 1 DSchG-NRW):

Ortsfeste Bodendenkmäler sind in der Regel fossilführende Schichten und Aufschlüsse. Diese meist stillgelegten, aufgelassenen oder aufgegebenen Steinbrüche oder Ton- und Sandgruben werden in die Denkmallisten der zuständigen Unteren Denkmalbehörden gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 (erster Halbsatz) DSchG-NRW schon allein dann als ortsfeste Bodendenkmäler eingetragen, wenn ihr wissenschaftlicher Wert feststeht (§ 2 Abs. 1 DSchG-NRW) und damit das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung als Denkmal erkannt ist.

Bewegliche Bodendenkmäler sind dagegen aus dem Gesteinsverbund entnommene Fossilien. Nicht jeder Fossilfund ist aber gleich als bewegliches Bodendenkmal in die Denkmalliste einzutragen! Das Gesetz macht anders als für ortsfeste Bodendenkmäler für sie in § 3 Abs. 1 S. 1 (zweiter Halbsatz) DSchG-NRW eine bedeutsame Einschränkung: Nur besondere und bedeutende Fossilien oder fossilführende Schichten fallen in diese Schutzkategorie.

Den Denkmalwert einer fossilienführenden Schicht oder die "besondere Bedeutung" eines beweglichen Fossilienfunds ermitteln die Denkmalämter zusammen mit dem Wissenschaftlerteam der paläontologischen Bodendenkmalpflege am LWL-Museum für Naturkunde in Münster.

Wann ist ein Fossil besonders oder bedeutend?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein gut erhaltenes Skelett eines Schwimmsauriers ist ein bedeutendes Fossil mit einem hohen wissenschaftlichen und öffentlichen Interesse. Jedoch können auch unscheinbare Fossilien, wie einfache Muscheln oder Schnecken, bedeutend sein, wenn sie zum Beispiel eine neue Art darstellen, die für Westfalen-Lippe noch nicht beschrieben wurde, oder gar so einzigartig sein, dass sie einen weltweiten Erstnachweis einer neuen Art darstellen. Die Frage muss im Einzelfall durch den bei den Fachämtern gebündelten Sachverstand geklärt werden.

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